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Verkaufsbedingungen der FA. Stefan Lutzenberger Motoren-Ersatzteile-Service
Stand 01.04.2006
Zur Verwendung bei Abschluss eines Vertrages gegenüber gewerblich tätigen Unternehmen.
ALLGEMEINES
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
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1. |
Angebote sind freibleibend und werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt. |
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2. |
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. |
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1. |
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. |
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2. |
Unsere Auftragsbestätigung ist hinsichtlich der in ihr aufgeführten gegenseitigen Leistungen für beide Seiten rechtsverbindlich, wenn nicht der Besteller binnen 8 Tagen nach Versand der Auftragsbestätigung widerspricht. |
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1. |
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. |
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2. |
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werb bzw. das Auslieferungslager verlassen hat oder die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. |
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3. |
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, unabhängig davon, ob bei uns oder unseren Zulieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerung in der Materialanlieferung durch Unterlieferanten, Arbeitskämpfe, höhere Gewalt u.a.m. |
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4. |
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk bzw. Auslieferungslager in angemessener Höhe berechnet. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Mitteilung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. |
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5. |
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten eines Bestellers voraus. |
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IV. Gefahrenübergang und Entgegennahme
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1. |
Die Gefahr geht nach den Regeln des Versendungskaufes auch dann auf den Besteller über, wenn wir ab auswärtigem Auslieferungslager oder in Teilen liefern oder noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung auf seine Kosten gegen die von ihm zu benennenden Gefahren versichert. |
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2. |
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. |
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3. |
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie nicht nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. |
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4. |
Teillieferungen sind zulässig. |
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1. |
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sind zu zahlen – Siehe Rechnungseindruck. |
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2. |
Bei Zahlungsverzug berechnen wir als Mindestschaden Zinsen von 3% ÜBER DEM Bundesbank-Diskontsatz, jedoch nicht weniger als 8%. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass uns ein geringer Schaden entstanden ist. |
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3. |
Zurückbehaltung und Aufrechnung sind nur gegen von uns anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung zulässig. |
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1. |
Wir behalten uns an sämtlichen Lieferungen das Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. |
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2. |
Geht unser Eigentum im Falle der Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen trotz 947, 948 BGB unter und wird der Besteller an unserer Stelle Allein- oder Miteigentümer, so sind sich beide Vertragsteile schon jetzt darüber einig, dass dieses Miteigentum oder Alleineigentum auf uns übergeht und der Käufer den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns verwahrt. Für die Veräußerung des vermischten oder neuen Gegenstandes gelten die Bestimmungen über die Weiterveräußerung der ursprünglichen Lieferung. |
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3. |
Der Besteller ist unter Ausschluss jeder anderen Verfügungsbefugnis berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. In diesem Falle gilt folgendes:
A) Der Bestellter tritt im Voraus die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bis zur Höhe unserer Forderung mit allen Rechten an uns ab.
B) Auf unser Verlangen sind die Abtretungen den Drittschuldnern bekanntzugeben, uns alle Auskünfte zu erteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind und die Unterlagen auszuhändigen. Das Recht zur Weiterveräußerung gilt jedoch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag gemäß A) auf uns übergeht.
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4. |
Der Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hierauf erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. |
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5. |
Wir sind verpflichtet, die uns nach Abs. 1-3 zustehen Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt. |
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6. |
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken einschließlich des Risikos des Ausfalls der Forderung aus der Weiterveräußerung zu versichern. Der Besteller tritt uns schon jetzt die Forderung gegen den Versicherer auf die Versicherungsleistung ab. |
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7. |
Kommt der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht pünktlich nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an der Ware. Wir sind berechtigt, sofort deren Herausgabe zu verlangen. Außerdem erlischt das bis zu diesem Zeitpunkt dem Besteller eingeräumte Recht, seine an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. |
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8. |
Die durch die Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. |
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9. |
Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte bleiben bei Zahlungsmitteln, die nur unter der Eingangs- oder Widerrufs vorbehalt gutgeschrieben werden, oder die uns bei Einlösung mit einer Eventualverbindlichkeit belasten, bis zum Wegfall von Vorbehalt oder Eventualverbindlichkeit bestehen. |
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VII. Haftung für Mängel der Lieferung
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1. |
Wir verpflichten uns, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel Gewähr zu leisten, insbesondere für solche, die auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials und der Ausführung beruhen. Nicht der Gewährleistung unterliegen Mängel, die Gebrauchsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen. |
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2. |
Mängel unserer Lieferung bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. |
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3. |
Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Beweisschwierigkeiten wegen Verletzung dieser Obliegenheit gehen zu Lasten des Bestellers. |
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4. |
Die gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung und auf Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, insbesondere nicht vorschriftsmäßige Wartung, zurückzuführen, bzw. durch äußere Einwirkung entstanden sind. Hierzu gehören auch übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Einbauverhältnisse und ungeeignete Betriebsmittel. Für Schäden, die durch die Verwendung von Teilen entstehen, die nicht HATZ-Original-Teil sind, haften wir nicht. |
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5. |
Zur Vornahme aller uns zur Mängelbeseitigung notwendig erscheinenden Reparaturen und Ersatzteillieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit. |
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6. |
Die Gewährleistungsfrist erlischt auch, wenn ohne unsere Genehmigung Eingriffe von dritter Seite oder von Werkstätten vorgenommen werden, die von uns nicht ausdrücklich als autorisierte Kundendienst-Werkstätten anerkannt sind. |
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7. |
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. |
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8. |
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Neumotoren besteht für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Übergabe an den Endkunden oder maximal 2.000 Betr.-Std., je nachdem, welches Kriterium zuerst eintritt. In jedem Fall endet die Gewährleistungsfrist spätestens 26 Monate (28 Monate bei Lieferung außerhalb Europa) nach Auslieferung ab Werk. |
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8.1 |
Für elektrische Komponenten, nicht metallische Leitungen, Riemen, Dichtungselemente, Einspritzdüsen, Kupplungen, Getriebe, Hydraulikkomponenten sowie für vom Ölhaushalt funktionsabhängige Komponenten bei Motoren ohne automatische Ölmangelabschaltung beträgt die Garantiefrist 12 Monate ab Übergabe an den Endkunden oder maximal 2.000 Betr.-Std., je nachdem, welches Kriterium zuerst eintritt. In jedem Fall endet die Gewährleistungsfrist spätestens 14 Monate (16 Monate bei Lieferung außerhalb Europa)nach Auslieferung ab Werk. Innerhalb dieses Zeitraumes erbringen wir die Garantieleistung ohne Berechnung von Nebenkosten (Fahrt-/Wegzeit-/Fracht- und Verpackungskosten). |
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8.2 |
Für die Ausbesserung beträgt die gewährleistungspflicht 12 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. |
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8.3 |
Für Tauschmotoren und Ersatzteile gelten 6 Monate nach Auslieferung. Bei Ersatzteillieferungen kann im Falle eines Mangels nur Ersatzlieferung beansprucht werden. |
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9. |
Garantieansprüche, die sich auf wesentliche Fremderzeugnisse beziehen, können wir nur Insoweit erfüllen, als sie unsere Vorlieferanten als berechtigt anerkennen. |
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10. |
Schlägt unsere Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten. |
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11. |
Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, Insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur zu den Vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. |
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12. |
Es gilt auch für Lieferungen ins Ausland immer das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. |
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1. |
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilelieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. |
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2. |
Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes III. der Lieferbedingungen vor und gewährt uns der Besteller bei Verzug eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. |
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3. |
Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder eine solche vor Vertragsabschluss eingetretene Verschlechterung bekannt wird, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder der Besteller sonstige wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung verletzt. |
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4. |
Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder uns die Erfüllung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen. |
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5. |
Wir dürfen den Rücktritt auch auf einen Teil des Vertrages beschränken. |
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IX. Schadensersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen
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1. |
Schadensersatzansprüche über die in diesem Vertrag geregelten Ansprüche hinaus kann der Besteller auch wegen aller anderen in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend machen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten und unerlaubter Handlung. |
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2. |
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den Vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. |
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X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
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1. |
Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragspflichten ist München. |
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2. |
Gerichtsstand für alle sich aus dem Liefervertrag im kaufmännischen Geschäftsverkehr ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist München. |
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1. |
Es gilt auch bei Lieferungen ins Ausland immer das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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2. |
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. |
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3. |
Die Anwendung des Wiener UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
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